Gesetzliche Krankenversicherung

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Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

 

Da ungewollte Kinderlosigkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, sind im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung unter- schiedliche medizinische Leistungen erforderlich. Die Kosten für diese Leistungen werden je nach Krankenkasse (teilweise) über- nommen. Ob eine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkasse gegeben und inwiefern diese geregelt ist, wird in § 27a SBG V festgehalten.

Es ist in jedem Fall wichtig, dass Paare bevor sie mit einer Be- handlung beginnen mit ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Im Vorfeld sollte geklärt werden, welche Leistungen die Kran- kenkasse finanziert bzw. unterstützt.
Die gesetzlichen (sowie auch privaten) Versicherungen über- nehmen im Regelfall die Kosten der ersten Untersuchungen, damit der Ursprung der Kinderlosigkeit diagnostiziert werden kann.

Folgemedikationen, wie etwa Medikamente, welche die Eier- stöcke stimulieren, werden nur teilweise oder nur unter be- stimmten Voraussetzungen übernommen. Assistierte Repro- duktionen werden unterschiedlich finanziert bzw. gefördert. Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt bzw. ihren Teil dazu beiträgt, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 27a SGB V). Dazu zählen die Diagnose der Unfruchtbarkeit, eine attestierte Erfolgsaussicht im Rahmen einer künstlichen Befruchtung, die ausschließliche Verwendung von Samen- und Eizellen des Ehepartners sowie auch eine medizinische sowie psychosoziale Beratung. Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40 Jahre; das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahre liegen. Das Kinderwunschpaar musste bisher immer verheiratet sein, seit neuestem gelten hierzu neue Re- gelungen (siehe Finanzielle Unterstützung).

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