Da ungewollte Kinderlosigkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, sind im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung unter- schiedliche medizinische Leistungen erforderlich. Die Kosten für diese Leistungen werden je nach Krankenkasse (teilweise) über- nommen. Ob eine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkasse gegeben und inwiefern diese geregelt ist, wird in § 27a SBG V festgehalten.
Folgemedikationen, wie etwa Medikamente, welche die Eier- stöcke stimulieren, werden nur teilweise oder nur unter be- stimmten Voraussetzungen übernommen. Assistierte Repro- duktionen werden unterschiedlich finanziert bzw. gefördert. Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt bzw. ihren Teil dazu beiträgt, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 27a SGB V). Dazu zählen die Diagnose der Unfruchtbarkeit, eine attestierte Erfolgsaussicht im Rahmen einer künstlichen Befruchtung, die ausschließliche Verwendung von Samen- und Eizellen des Ehepartners sowie auch eine medizinische sowie psychosoziale Beratung. Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40 Jahre; das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahre liegen. Das Kinderwunschpaar musste bisher immer verheiratet sein, seit neuestem gelten hierzu neue Re- gelungen (siehe Finanzielle Unterstützung).