Reproduktionsmedizinische Behandlungen sind kostenintensiv, vor allem dann wenn mehrere Behandlungen erforderlich sind. Das bedeutet, dass hohe Kosten entstehen, die viele Paare nicht tragen können. Der Bund hat jedoch – damit der Kinderwunsch nicht auf Grund des fehlenden Geldes scheitert – Rahmenbedingungen für eine finanzielle Unterstützung ins Leben gerufen.
Bund und Länder
Liegt ein unerfüllter Kinderwunsch vor, können Ehepaare eine staatliche Unterstützung beantragen. In diesem Fall stellen der Bund und die Länder finanzielle Mittel zur Verfügung, welche dem kinderlosen Ehepaar den Wunsch eines gemeinsamen Kindes ermöglichen sollen. Je nach Bundesland gelten jedoch unterschiedliche Vorschriften und Bedingungen; das bedeutet, dass auch die Höhe der finanziellen Hilfe variieren kann.
Im Vorfeld muss eine medizinische sowie auch psychosoziale Beratung stattgefunden haben. Die Altersbegrenzung bei Frauen liegt zwischen dem 25. und dem 40. Lebensjahr; Männer müssen zwischen 25 und 50 Jahre alt sein. Die finanzielle Unterstützung kann nur dann zugesichert werden, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Der Bund fördert jedoch nur die ersten vier Behandlungszyklen der In-vitro-Fertilisation (sogenannte IVF) bzw. der Intrazytoplas- matischen Spermieninjektion (sogenannte ICSI). Der Zuschuss beläuft sich auf maximal 25 Prozent.
Je nach Landesförderung fällt der Bundeszuschuss aus; aus diesem Grund kann die finanzielle Unterstützung – je nach Bundesland – unterschiedlich hoch ausfallen (siehe oben).
Auch Unverheiratete erhalten nun einen staatlichen Zuschuss
Bislang erhielten nur verheiratete Paare einen Bundeszuschuss für künstliche Befruchtungen. Nun haben auch unverheiratete Paare die Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, die vom Staat zur Verfügung gestellt werden. Dabei können Zuschüsse von bis zu 12,5 Prozent (für die ersten drei Behandlungen) und 25 Prozent (für die vierte Behandlung) geltend gemacht werden.
Auch hier fördert der Bund nur bei Landesförderungen
Es handelt sich dabei um finanzielle Unterstützungen für Paare, die sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befinden. Doch die Regelung gilt nicht für das gesamte Bundesgebiet, sondern ist auch bundesländerabhängig. Auch wenn es seit dem Jahr 2012 finanzielle Unterstützung des Staates gibt, kann diese nur geltend gemacht werden, wenn das Bundesland – in gleicher Höhe – ebenfalls fördert. Derzeit gibt es nur sechs Bundesländer, in denen das der Fall ist: Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin.