Unter dem Begriff des Elterngelds wird eine Lohnersatzleistung beschrieben, deren Höhe davon abhängt, wie hoch der Ver- dienst vor der Geburt war. Das Elterngeld wird für maximal zwölf Monate – also ein Jahr – bezahlt. Die Berechnungs- grundlage basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen jener zwölf Monate, bevor das Kind geboren wurde. Wurde in den letzten zwölf Monaten kein Einkommen bezogen, da die Mutter Studentin, Hausfrau oder arbeitssuchend war, beträgt das monatliche Elterngeld 300 Euro. Liegt ein Einkommen vor, beträgt dieses 67 Prozent des durchschnittlichen Netto-Verdienstes, wobei der Maximalbetrag bei 1.800 Euro liegt. Beträgt das Einkommen über 250.000 Euro, gibt es keinen Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld ist steuerfrei. Liegt eine Mehrlingsschwangerschaft vor, erhöht sich der Höchst- bzw. Mindestbetrag um 300 Euro.
Eltern haben das Recht, 14 Monate Elterngeld zu beziehen. Dabei kann das Elterngeld entweder untereinander aufgeteilt werden bzw. bleibt nur ein Elternteil daheim, wird die Lohnersatzleistung für maximal ein Jahr ausbezahlt. Nimmt der andere Elternteil ebenfalls eine Auszeit (mindestens zwei Monate), wird das Elterngeld für maximal zwei weitere Monate bezahlt.
Das ElterngeldPlus in der Praxis
Bleibt die Mutter nach der Geburt des Kindes für neun Monate daheim und beginnt danach einer Teilzeit-Beschäftigung nachzugehen, würde ihr noch ein Elterngeld für drei Monate gebühren. Das noch ausstehende Elterngeld wurde jedoch mit dem Einkommen verrechnet und fällt im Endeffekt geringer aus, als wenn sie keiner Tätigkeit nachgegangen wäre. Seit 1. Juli 2015 ist diese Ungerechtigkeit behoben. Die Mutter erhält doppelt so lange die Zahlung des Elterngeldes in halber Höhe. Die Bedingungen: Die Arbeitszeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten; jene Zeit, in welcher die Mutter das Mutterschaftsgeld bezieht, wird abgezogen.
Der Partnerschaftsbonus sorgt für 10 Prozent mehr Geld
Des Weiteren wurde auch der „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Entscheidet sich ein Paar für die gemeinsame Betreuung des Nachwuchses, welcher mindestens vier Monate besteht und wird des Weiteren noch einer Teilzeit-Beschäftigung nachge- gangen, gibt es eine Belohnung dahingehend, dass das Eltern- geld noch für weitere vier Monate ausbezahlt wird. Die Bedingungen: Beide Elternteile dürfen – pro Woche – zwischen 25 und 30 Stunden einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem ElterngeldPlus und dem Basiselterngeld
Ab dem 1. Juli haben Eltern auch die Möglichkeit, zwischen dem bisher bestehenden Basiselterngeld und dem neuen Eltern- geldPlus zu wählen. Es besteht auch die Möglichkeit, beide Varianten zu kombinieren. Ein Monat Eltern- geldbezug entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Jene Variante macht es möglich, dass einer der beiden Elternteile ein halbes Jahr keiner Beschäftigung nachgeht und dennoch volles Elterngeld bezieht. Entscheidet sich der Elternteil dann für eine Teilzeit-Beschäftigung, kann er das halbe Elterngeld für sich in Anspruch nehmen, wenn er sich für ElterngeldPlus entscheidet. Das neue Modell sorgt für eindeutig mehr Flexibilität, denn die Eltern können auch während der Laufzeit das gewählte Modell ändern.
Das Basiselterngeld: Die Bezugsdauer liegt bei 14 Monaten und maximal 1.800 Euro
Entscheiden sich die Eltern für das Basiselterngeld, können sie diese Variante höchstens 14 Monate lang in Anspruch nehmen. Auch dann, wenn sie einer Teilzeit-Beschäftigung nachgehen. Der Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes wird als Bemessungsgrundlage herangezogen; das Elterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro. Bei der ElterngeldPlus-Variante gibt es mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro, die Bezugsdauer ist jedoch doppelt so lange.